Allgemeine Lieferbedingungen (AGB)
der Presse-Bildagentur "der Plankenauer" Fassung gültig ab Mai 2018 Einzelunternehmen Mag. Adolf Horst Plankenauer
Die Presse-Bildagentur der Plankenauer, nachfolgend als Lieferant bezeichnet, ist ein unabhängiger Mediendienst im Sinnes des § 1 des Mediengesetzes (MedienG). Ein Mediendienst ist ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt.
GELTUNGSBEREICH, ALLGEMEINES
- Die nachfolgenden allgemeinen Lieferbedingungen gelten für die Lieferungen bzw. die Verwendung von Fotos in analoger und digitaler Form, im Weiteren als Fotos bezeichnet.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht für die Fotos weder eine Zusage der Exklusivität noch der Priorität der Benutzung. Insofern sind Angebote freibleibend, und der Lieferant kann auch nach Publikation der Fotos darüber frei verfügen.
- Fotos dürfen nur für den vereinbarten Zweck, der redaktionellen Veröffentlichung in Medien in analoger Form (Printausgaben von Zeitungen und Zeitschriften) bzw. in digitaler Form (elektronische Medien), veröffentlicht werden. Dazu gehören auch alle Arten von Sozialen Medien. Jede Weitergabe an Dritte oder andere Stellen ist ohne vorherige Absprache unzulässig.
- Übertragen wird nur das einfache Nutzungsrecht im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG. Insofern bleibt dem Lieferanten damit das Recht erhalten, darüber anderweitig frei zu verfügen. Sollten an abgebildeten Gegenständen Dritten weitere Urheberrechte zustehen (z.B. Kunstwerke), so hat der Empfänger diese unmittelbar vom Dritten zu erwerben. Sollen im Wege einer Beauftragung Fotos von Personen, die nicht als Personen der Zeitgeschichte gelten können, veröffentlicht werden, so ist vom Empfänger deren Einverständnis direkt einzuholen.Die auch zeitweise Nichtgeltendmachung oder Nichtdurchsetzung der Rechte durch den Lieferanten hat nicht deren Verzicht oder Verlust zur Folge.
HONORARE
- Jegliche Verwendung der gelieferten Fotos ist honorarpflichtig. Es gilt mindestens der jeweils gültige Honorarsatz des Lieferanten, so ferne keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Alle Honorarvereinbarungen gelten nur für eine einmalige Veröffentlichung. Die mehrfache gleichzeitige Veröffentlichung von ein und denselben Foto in einem Medium ist auch mehrfach zu honorieren. Jede weitere spätere Veröffentlichung bedarf vorher der Genehmigung und ist in gleicher Höhe wie die Erstveröffentlichung zu honorieren. Zu honorieren ist auch eine Verwendung für Arbeitsvorlagen (Layout) und Kundenvorlagen.
- Honorare sind spätestens bei Verwendung fällig. Die Verwendung ist dem Lieferanten mittels Belegexemplar (analog oder auch digital) anzuzeigen. Liegt dem Lieferanten 2 Monate nach einer Verwendung noch keine Information vor, erhöht sich das jeweilige Honorar zu diesem Zeitpunkt auf das doppelte. Bei Verwendung ohne direkte Geschäftsbeziehung und ohne Wissen des Lieferanten wie z.B. Entnahme von Fotos aus dem Archiv eines Geschäftspartners oder Reproduktion erhöht sich das zu diesem Zeitpunkt geltende Honorar auf das dreifache unter Geltung aller sonstigen Lieferbedingungen.
- Für die Verwendung von Farbfotos als SW-Fotos erfolgt kein Honorarnachlass.
VERFüGUNGSBESCHRÄNKUNGEN, HAFTUNG
- Fotos bleiben im Eigentum des Lieferanten und sind , bei analogen Fotos und Datenträgern wie CD/DVD/USB-Sticks, auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen vollständig und unversehrt kostenfrei eingeschrieben zurückzusenden. Digitale Fotos sind auf Verlangen dauerhaft zu löschen. Der Lieferant lehnt jede Haftung, die sich aus der Verwendung der Fotos ergeben, ab. Der Empfänger des jeweiligen Mediums trägt in jedem Falle das Risiko einer vertragswidrigen Verwendung der Fotos und haftet im Innenverhältnis auch für den Anspruch, dem sich der Lieferant im Falle nicht vertragsgemäßer Verwendung durch den Empfänger ausgesetzt sieht sowie für den erforderlichen Aufwand des Lieferanten, den er in Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche erbringt. Veränderungen der Fotos durch Hinzufügungen wie z.B. Fotomontage, Entfernung von abgebildeten Gegenständen, Personen und anderer Bildmerkmale wie z.B. Werbung oder Verwendung von Teilbereichen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Lieferanten gestattet.
URHEBERVERMERK, BELEGE
- Bei Veröffentlichung sind Fotos deutlich und unverwechselbar mit dem Urhebervermerk "Foto:© by "der Plankenauer/Fotograf" zu kennzeichnen. Bei Unterlassung gilt ein Zuschlag von 100 % auf das Honorar als vertraglich vereinbart. Von jeder Veröffentlichung sind dem Lieferanten 2 Belegexemplare kostenfrei zu übermitteln. Bei einer digitalen Veröffentlichung tritt an dieser Stelle die übermittlung eines Screenshots.
DATENSCHUTZERKLÄRUNG
- Der Lieferant steht zum Datenschutz und hat entsprechende Vorkehrungen dafür getroffen. Information dazu finden Sie detailliert in HOME/DATENSCHUTZERKLÄRUNG auf der Website www.der-plankenauer.at.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, GERICHTSSTAND
- Das Honorar ist rein netto ohne Abzug zahlbar. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, so sind Rechnungen bei Erhalt spesen- und abzugsfrei zu bezahlen. Eine Lieferung per Nachnahme kann ebenfalls erfolgen, wenn die Zahlung dem Lieferanten als unsicher erscheint.
- Für jede Verletzung vertraglicher Verpflichtungen des Empfängers schuldet der Empfänger dem Lieferanten EUR 240,- als Konventionalstrafe; die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der Einhaltung oder Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung.
- Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Wohnsitz des Lieferanten als Gerichtsstand vereinbart. Der Lieferant kann jedoch auch die Gerichte am Sitze des Empfängers wählen. Anwendbar ist österreichisches Recht.